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   VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 340.20   

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https://dejure.org/2022,32243
VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 340.20 (https://dejure.org/2022,32243)
VG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2022 - 10 K 340.20 (https://dejure.org/2022,32243)
VG Berlin, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - 10 K 340.20 (https://dejure.org/2022,32243)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 - 12 B 51.18

    Rücknahme eines Zuteilungsbescheids über Emissionsberechtigungen; Wärmeflüsse

    Auszug aus VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 340.20
    Sie bezieht sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2018 (OVG 12 B 51.18, Rn. 62).

    Erforderlich ist, dass der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme berufene oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 3 B 59.16 - juris Rn. 9; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2018 - OVG 12 B 51.18 -, Rn. 70, juris).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dazu entschieden: "Bedurfte es einer solchen Zustimmung, wie auch die Klägerin meint, hätte die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst mit dem Eingang derselben bei der DEHSt zu laufen begonnen, ..." (Urteil vom 29. November 2018 - OVG 12 B 51.18 -, Rn. 72, juris; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47/92 -, BVerwGE 92, 81-88, Rn. 19).

  • VG Berlin, 09.11.2021 - 10 K 427.19

    Kürzung der Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Auszug aus VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 340.20
    Beim Klagebegehren handelt es sich außerdem nicht um das Begehren einer (erneuten) Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Sinne des § 9 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), so dass es nicht darauf ankommt, dass für einen Zuteilungsantrag gem. § 9 TEHG die Antragsfristen bereits abgelaufen sind (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 9. November 2021 - VG 10 K 427/19, Rn. 18 - juris).

    Dieses Dokument der Kommission ist zwar nicht rechtlich verbindlich, stellt aber eine Interpretationshilfe für die Fragen der Anwendbarkeit des neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors dar (vgl. Urteil der Kammer vom 9. November 2021 - VG 10 K 427/19, Rn. 41 - juris).

    Dies gilt auch hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Anpassung der Zuteilung geltenden Korrekturfaktors (vgl. Urteil der Kammer vom 9. November 2021 - VG 10 K 427/19, Rn. 38 - juris).

  • VG Berlin, 01.11.2018 - 10 K 220.16

    Teilweise Rücknahme der Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Auszug aus VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 340.20
    Sie bezieht sich unter anderem auf das Urteil der Kammer vom 1. November 2018 (VG 10 K 220.16).

    Den Wert von Geld in Geld auszudrücken macht innerhalb einer Währung indes keinen Sinn (vgl. Urteil der Kammer vom 1. November 2018 - VG 10 K 220.16, Rn. 57 - juris).

    Aus dem Charakter der Emissionsberechtigung als Recht bzw. Befugnis zur Emission von 1 t Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum ergibt sich schließlich auch, dass sie nicht Voraussetzung einer Geld- oder Sachleistung ist (vgl. Urteil der Kammer vom 1. November 2018 - VG 10 K 220.16, Rn. 59 - juris).

  • BVerwG, 18.03.2021 - 7 C 1.20

    Rücknahme der Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Auszug aus VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 340.20
    Sie ist unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2021 (BVerwG 7 C 1.20) der Ansicht, sich auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt zu haben.

    Die Auffassung der Kammer zur bedingten Verpflichtungsklage als statthafte Klageart wurde in einem ebenfalls eine Teilrücknahme betreffenden Fall auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2021 nicht beanstandet (BVerwG 7 C 1.20).

  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage -

    Auszug aus VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 340.20
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dazu entschieden: "Bedurfte es einer solchen Zustimmung, wie auch die Klägerin meint, hätte die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst mit dem Eingang derselben bei der DEHSt zu laufen begonnen, ..." (Urteil vom 29. November 2018 - OVG 12 B 51.18 -, Rn. 72, juris; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47/92 -, BVerwGE 92, 81-88, Rn. 19).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 3 C 3.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Beschwer eines Beigeladenen

    Auszug aus VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 340.20
    Ließe man für den Tatbestand des § 48 Abs. 2 VwVfG die Bezifferbarkeit in Geld ausreichen, führte dies zu einer uneingeschränkten Anwendung der Norm auf sämtliche Fälle der Rücknahme, es bliebe für § 48 Abs. 3 VwVfG kein Raum mehr und wäre deshalb mit der Systematik von § 48 VwVfG nicht vereinbar (vgl. aber BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3/95 - Rn. 36 f.; zitiert nach juris).
  • EuGH, 28.04.2016 - C-191/14

    Der Gerichtshof stellt die Ungültigkeit der von der Kommission für den Zeitraum

    Auszug aus VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 340.20
    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass auf die vorläufige Zuteilungsmenge an kostenlosen Emissionsberechtigungen der vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 28. April 2016 (Rs. C-191/14 u.a.) für nichtig erklärte sektorübergreifende Korrekturfaktor in der Fassung des Beschlusses 2013/448 der Europäischen Kommission angewendet wird.
  • BVerwG, 04.08.2015 - 7 C 8.15

    Rücknahme; Anerkenntnis; Anerkenntnisurteil; Emissionsberechtigung;

    Auszug aus VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 340.20
    Vielmehr haben die Angaben der Klägerin im Zuteilungsantrag durch die umfassende Kontrolle der sachverständigen Stelle eine hohe Richtigkeitsgewähr (BVerwG, Urteil vom 4. August 2015 - 7 C 8/15, BVerwGE 152, 346-355, Rn. 18).
  • BVerwG, 20.02.2014 - 7 C 37.11

    Emission von Treibhausgasen; Zahlungspflicht; Auslegung von Art. 16 EGRL 87/2003

    Auszug aus VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 340.20
    Die eigene Verantwortung erstreckt sich vor allem auf die Richtigkeit der berichteten Tätigkeitsdaten (vgl. zum Emissionsbericht: BVerwG, EuGH-Vorlage vom 20. Februar 2014 - 7 C 37/11 -, Rn. 14, juris).
  • BVerwG, 10.01.2018 - 3 B 59.16

    Ausnutzung einer Zwangslage; Ausschließungsgründe; Berufliche Rehabilitierung;

    Auszug aus VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 340.20
    Erforderlich ist, dass der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme berufene oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 3 B 59.16 - juris Rn. 9; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2018 - OVG 12 B 51.18 -, Rn. 70, juris).
  • VG Berlin, 12.03.2015 - 10 K 232.14

    Abgabe von Emissionsberechtigungen

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

  • EuGH, 25.11.2021 - C-271/20

    Aurubis - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit

  • BVerwG, 19.11.2007 - 6 B 23.07
  • VG Berlin, 25.04.2023 - 10 K 396.20

    Kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 2. Juni 2022 - VG 10 K 340/20) sei die Jahresfrist auf zwei Zeiträume zu beziehen, und zwar auf den Zeitraum bis zur Anfrage bei der EU-Kommission sowie auf den Zeitraum zwischen Zustimmung der EU-Kommission und Erlass des Rücknahmebescheides.

    Entgegen der Ansicht der Kammer im Urteil vom 2. Juni 2022 (VG 10 K 340/20) beginne die Jahresfrist erst ab der Zustimmung durch die EU-Kommission.

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